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Leistung

Gefährdungsbeurteilungen

Nach Anlage und Tätigkeit gegliedert, in Alltagssprache geschrieben – mit Maßnahmen, die jemand tatsächlich umsetzen kann.

Anlagenfoto: Maschine mit Schutzeinrichtung im Betrieb — 1600×1200

Das Problem

Ein Dokument, das niemand liest, schützt niemanden

Viele Gefährdungsbeurteilungen sind Sammlungen von Textbausteinen: hundert Seiten, überall dieselben Sätze, am Ende eine Unterschrift. Im Betrieb kennt sie keiner. Wir gliedern nach Anlage und Tätigkeit, benennen die Gefährdung in einem Satz und schreiben Maßnahmen mit Verantwortlichem und Frist – so wird die Beurteilung zum Arbeitsmittel statt zum Ordnerrücken.

Was wir konkret machen

✓Aufnahme der Arbeitsbereiche, Anlagen und Tätigkeiten vor Ort
✓Beurteilung nach ArbSchG, BetrSichV und GefStoffV in einem Dokument statt in dreien
✓Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip mit Verantwortlichem und Termin
✓Ableitung der Betriebsanweisungen und Unterweisungsinhalte
✓Festlegung, wann die Beurteilung fortzuschreiben ist – und durch wen
✓Übergabe in einer Form, die Sie selbst weiterpflegen können

Praxisbeispiel

Lebensmittelbetrieb, 60 Beschäftigte

Industrie, NRW · Beurteilung von 2016 im Bestand

Die vorhandene Beurteilung umfasste 140 Seiten und war zu großen Teilen aus einer Vorlage übernommen. Wir haben sie auf 38 Seiten reduziert, nach Bereichen gegliedert und 22 offene Maßnahmen mit Verantwortlichen versehen. Nach sechs Monaten waren 19 davon erledigt – vorher war in vier Jahren keine einzige abgeschlossen worden.

Rechtlicher Rahmen

Die Paragraphen — erst hier, und nur so viele wie nötig

ArbSchG §5 und §6 – Beurteilung und Dokumentation

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen zu beurteilen und das Ergebnis zu dokumentieren. Form und Umfang sind nicht vorgeschrieben – Nachvollziehbarkeit schon.

BetrSichV §3 – Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festzulegen.

GefStoffV §6 – Informationsermittlung

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Stoffeigenschaften, Mengen und Expositionen zu ermitteln, bevor beurteilt wird.

ArbSchG §3 Abs. 1 – Wirksamkeitsprüfung

Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Das ist der Anschluss an die Wirksamkeitskontrolle.

Ablauf

Wir begleiten die Anlage über den ganzen Lebenszyklus

Markiert ist der Punkt, an dem diese Leistung typischerweise ansetzt.

Idee
Planung
Beschaffung
Errichtung
Inbetriebnahme
Betrieb & Wirksamkeit

01

Erstgespräch

Wir klären in 20 Minuten, worum es geht und was Sie schon haben.

02

Begehung

Wir sehen uns die Anlage an. Bewertet wird, was tatsächlich vorhanden ist.

03

Bewertung & Dokument

Nachvollziehbare Unterlagen, die auch ein Prüfer ohne Rückfrage versteht.

04

Wirksamkeitskontrolle

Später prüfen wir, ob die Maßnahmen im Alltag wirklich greifen.

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Passt das zu Ihrer Situation?

Zwei Wege: sieben Fragen beantworten und eine Empfehlung bekommen — oder direkt schreiben, Unterlagen anhängen, fertig.

Rechtssicher

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