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Leistung

Wirksamkeitskontrollen

Wir prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen im Alltag tatsächlich greifen – und nicht nur im Dokument stehen.

Anlagenfoto: Messung an einer Absaugung vor Ort — 1600×1200

Das Problem

Maßnahme umgesetzt heißt nicht Maßnahme wirksam

Eine Absaugung ist eingebaut, eine Anweisung ist unterschrieben, ein Schild hängt an der Tür. Ob die Absaugung im Betriebspunkt genug leistet, ob die Anweisung verstanden wurde und ob das Schild noch zur Nutzung des Raums passt, steht auf einem anderen Blatt. Genau diese Lücke schließt die Wirksamkeitskontrolle – mit Messung, Beobachtung und Gespräch statt mit einer Häkchenliste.

Was wir konkret machen

✓Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen aus Beurteilung und Maßnahmenplan
✓Prüfung technischer Maßnahmen durch Messung und Funktionsprüfung im Betriebszustand
✓Prüfung organisatorischer Maßnahmen im Gespräch mit den Beschäftigten
✓Bewertung nach dem STOP-Prinzip: hat die Maßnahme die Gefährdung wirklich gesenkt?
✓Dokumentation mit klarer Aussage: wirksam, eingeschränkt wirksam, unwirksam
✓Nachsteuerung mit konkretem Vorschlag statt allgemeinem Hinweis

Praxisbeispiel

Lackierbereich nach Umbau

Zulieferbetrieb, 210 Beschäftigte · Prüfung nach 9 Monaten

Nach einer Beanstandung war eine neue Absaugung installiert worden. Die Messung im realen Betrieb zeigte: bei geöffnetem Rolltor sank die Erfassung um mehr als die Hälfte. Die Lösung war keine größere Anlage, sondern eine Verriegelung des Tors während des Lackiervorgangs. Danach lag die Erfassung auch im ungünstigsten Zustand im Sollbereich.

Rechtlicher Rahmen

Die Paragraphen — erst hier, und nur so viele wie nötig

ArbSchG §3 Abs. 1 Satz 2 – Wirksamkeit prüfen

Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Das ist eine Dauerpflicht, kein einmaliger Akt.

BetrSichV §14 – Prüfung von Arbeitsmitteln

Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und wiederkehrend – jeweils durch eine befähigte Person mit dokumentiertem Ergebnis.

TRBS 1203 – Befähigte Personen

Beschreibt, welche Qualifikation für welche Prüfung erforderlich ist. Die Auswahl der prüfenden Person ist Teil der Betreiberpflicht.

DGUV Vorschrift 1 §3 – Beurteilung und Nachweis

Wirksamkeit ist gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger nachzuweisen – im Zweifel Jahre später.

Ablauf

Wir begleiten die Anlage über den ganzen Lebenszyklus

Markiert ist der Punkt, an dem diese Leistung typischerweise ansetzt.

Idee
Planung
Beschaffung
Errichtung
Inbetriebnahme
Betrieb & Wirksamkeit

01

Erstgespräch

Wir klären in 20 Minuten, worum es geht und was Sie schon haben.

02

Begehung

Wir sehen uns die Anlage an. Bewertet wird, was tatsächlich vorhanden ist.

03

Bewertung & Dokument

Nachvollziehbare Unterlagen, die auch ein Prüfer ohne Rückfrage versteht.

04

Wirksamkeitskontrolle

Später prüfen wir, ob die Maßnahmen im Alltag wirklich greifen.

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Passt das zu Ihrer Situation?

Zwei Wege: sieben Fragen beantworten und eine Empfehlung bekommen — oder direkt schreiben, Unterlagen anhängen, fertig.

Rechtssicher

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Praxisnah

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Erfahren

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